Vereinssatzung
Die aktuelle Fassung der Satzung von VDB Sport in der Vietnamesisch-Deutschen Brücke e. V. vom 2. September 2025, beschlossen durch die Mitgliederversammlung und eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter VR 35256 B.
Vereinsname: VDB Sport in der Vietnamesisch-Deutschen Brücke e. V.
Sitz: Marzahner Promenade 10, 12679 Berlin
Fassung: 2. September 2025 (4 Seiten)
Vereinsregister: Amtsgericht Charlottenburg · VR 35256 B
Beschlüsse: Mitgliederversammlung 14.12.2024 (§§ 2, 8) und 11.05.2025 (§§ 7, 8)
1. Abschnitt · Name, Sitz und Zweck§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „VDB Sport in der Vietnamesisch-Deutschen Brücke“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach Eintragung wird dem Namen der Zusatz eingetragener Verein (e. V.) beigefügt werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe sowie des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- durch Bewegung, Spiel oder Wettkämpfen ausgeführte körperliche Aktivitäten im Rahmen des Fußballsports, Basketballsports, Badmintonsports, Billardsports und anderer Sportarten – mit Förderung des Kinder- und Jugendfußballs, des Freizeitsports und des leistungsorientierten Fußballbreitensports;
- Förderung, Vermittlung und Durchführung von Fußballspielen zwischen deutschen und ausländischen Mannschaften, insbesondere Patenschaften zwischen Vereins-/Schulmannschaften und Mannschaften aus Vietnam, Förderung des persönlichen Austauschs einschließlich gegenseitiger Besuche;
- Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit nach SGB VIII, insbesondere durch Ferienfahrten und Veranstaltungen.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3)Im Rahmen seiner Aufgaben kann sich der Verein mit anderen gemeinnützigen Körperschaften zusammenschließen und international kooperieren.
(4)Der Verein ist parteipolitisch neutral.
2. Abschnitt · Mitgliedschaft§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Es werden Beiträge von den Mitgliedern erhoben. Die Höhe, die jeweilige Fälligkeit und die Zahlungsweise setzt der Vorstand in einer Beitragsordnung nach Anhörung der Mitgliederversammlung fest.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
(2)Der Austritt eines Mitglieds ist unter Wahrung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Monats möglich. Schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3)Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand bei erheblichem oder wiederholtem Verstoß, Beitragsrückstand > 6 Monate oder vereinsschädigendem Verhalten.
3. Abschnitt · Vereinsorgane§ 6 Organe des Vereins
Der Verein hat bei seiner Gründung folgende Organe: a) Mitgliederversammlung, b) Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1)Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wählt und entlastet den Vorstand und entscheidet über die Vermögensverwendung gemäß § 10.
(2)Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 15 Jahren.
(3)Jährlich einmal ist die ordentliche Mitgliederversammlung im dritten Quartal einzuberufen.
(4)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Fünftel der Mitglieder (max. 20) die Einberufung verlangt.
(5)Einberufung durch den Vorstand mit schriftlicher Ladung mindestens drei Wochen vor dem Termin.
(7)Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und kann bis zu insgesamt sieben Mitgliedern erhöht werden: Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r), weitere etwa bestellte Vorstandsmitglieder.
(2)Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied ab 18 Jahren. Der/die Vorsitzende der Vietnamesisch-Deutschen Brücke e. V. wird als zusätzliches Mitglied bestellt.
(3)Die Mitglieder werden für eine Dauer von drei Jahren gewählt.
(6)Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorstand vertreten. Der/die Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4. Abschnitt · Sonstige Bestimmungen§ 9 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderung des Satzungszweckes bedarf einer Mehrheit von neunzig Prozent aller Mitglieder.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit vier Fünftel Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Sitz in Berlin zwecks Förderung des Sports.
§ 11 Bindung an andere Satzung
Sollte der Verein selbst Mitglied eines anderen Verbandes (z. B. DFB, Berliner Fußball-Verband) werden, binden die Verpflichtungen des Vereins aus diesen Mitgliedschaften die Mitglieder des Vereins unmittelbar.
Original-Satzung als PDF
Beschluss vom 02.09.2025 · 4 Seiten · mit Vereinsstempel
Hinweis: Original-PDF auf Webserver hochladen und den Link oben einsetzen (z. B. /downloads/satzung-vdb-sport-2025.pdf).